Peer Heinelt erinnert an ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema Fluchthilfe
Angesprochen auf die Misshandlung von Flüchtlingen durch Bundespolizisten (siehe konkret 7/15) lobt Bundespolizeipräsident Dieter Romann gerne die »große interkulturelle Kompetenz« seiner Beamten. Beim Thema Fluchthilfe indes versteht er keinen Spaß: Wie der Behördenchef unlängst erklärte, betrieben »Schleuser«, die Flüchtlinge gegen Bezahlung illegal in die EU bringen, ein »menschenverachtendes Geschäft«, weshalb man bei ihrer Bekämpfung »alle Register « ziehen müsse – »von akribischen Ermittlungen über internationale Kooperationen bis hin zur Festnahme durch die GSG 9«. Gemäß dem Anfang Juli vom Bundestag verabschiedeten »Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung« kann nunmehr außerdem jeder Flüchtling inhaftiert werden, der »zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser aufgewandt« hat (siehe konkret 2/15).
Vor nicht einmal 40 Jahren sah das noch ganz anders aus. 1977 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich über die Rechtmäßigkeit eines Vertrages, in dem sich ein DDR-Bürger verpflichtet hatte, für seine illegale Ausreise nach Westberlin rund 5.000 D-Mark an einen Schleuser zu zahlen – und kam zu erstaunlichen Einsichten: »Es ist nicht in jedem Fall anstößig, eine Hilfeleistung, selbst für einen Menschen in einer Notlage, von einer Vergütung abhängig zu machen. Ebenso verstößt es nicht ohne weiteres und in allen Fällen gegen das Anstandsgefühl, Hilfe bei der Ausübung eines Grundrechts an die Entrichtung eines Entgelts zu knüpfen.« Dass die damalige Verlobte des Flüchtlings an den Schlepper herangetreten und aus freien Stücken ein Honorar vereinbart worden sei, spreche »nachdrücklich gegen einen sittenwidrigen Charakter des Geschäfts«, hieß es. Auch sei es keineswegs sittenwidrig, den Flüchtling bei seinem illegalen Grenzübertritt erheblichen »persönlichen Gefahren« auszusetzen, erklärte der BGH: »Die Beteiligten kennen dieses Risiko … und nehmen es in Kauf.«
Betrachtete man lediglich ihren Wortlaut, ließen sich die höchstrichterlichen Ausführungen eins zu eins auf die Situation derjenigen übertragen, die heute zum Verlassen von Bürgerkriegsgebieten und Armutszonen die Dienste professioneller Fluchthelfer in Anspruch nehmen. Dies allerdings würde bedeuten, den Klassencharakter der bundesdeutschen Repressionsorgane zu verkennen: 1977 galten ihnen Schleuser als ehrenwerte Kämpfer gegen den Sozialismus; sie erfuhren daher jede denkbare Unterstützung. Seit 1990 aber gehört die Abschottung der BRD gegen ausländische Habenichtse zu ihren vornehmsten Aufgaben.
- Peer Heinelt -